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BAG 3 AZR 221/22

Betriebliche Altersversorgung stellt bei endgehaltsbezogenen Zusagen eine Honorierung der Betriebstreue unter Bewertung des Versorgungsbedarfs dar. Ein Teilzeitfaktor muss nicht auf die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses bezogen sein.

3 AZR 221/22 – Das Bundesarbeitsgericht

BAG 5 AZR 335/22

Nicht alle Bestimmungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie sind bei der Prüfung, ob der Beweiswert einer Bescheinigung erschüttert wurde, relevant. Formale Vorgaben, die in erster Linie kassenrechtliche Bedeutung haben und das Verhältnis zwischen Vertragsarzt und Krankenkasse betreffen, wie Formulare und Angaben für die Abrechnung, sind hierfür grundsätzlich ohne Belang

5 AZR 335/22 – Das Bundesarbeitsgericht 

BAG 5 AZR 22/23
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Eine Abweichung davon kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nur dann angenommen werden, wenn die gesetzliche Regelung nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Parteien hätten bei Vertragsschluss übereinstimmend eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gewollt.

5 AZR 22/23 – Das Bundesarbeitsgericht

Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV um eine Auslegung des Unionsrechts zu der Frage ersucht, ob ein der katholischen Kirche zugeordnetes Krankenhaus eine Arbeitnehmerin allein deshalb als ungeeignet für eine Tätigkeit ansehen darf, weil sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aus der katholischen Kirche ausgetreten ist (vgl. Pressemitteilung Nr. 28/22).

Die der Caritas angeschlossene Beklagte hat nach der mündlichen Verhandlung vor der Großen Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union die Revisionsanträge der Klägerin anerkannt, wonach das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 26. Juli 2019 nicht aufgelöst ist. Mit der Zustellung des auf Antrag der Klägerin ergangenen Anerkenntnisurteils ist das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht abgeschlossen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat den Termin für den Vortrag der Schlussanträge des Generalanwalts am 11. Januar 2024 aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht, Anerkenntnisurteil vom 14. Dezember 2023 – 2 AZR 130/21 -, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 2 AZR 130/21 (A) –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 24. September 2020 – 18 Sa 210/20 –

https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/kuendigung-einer-hebamme-wegen-austritts-aus-der-katholischen-kirche-vor-begruendung-des-arbeitsverhaeltnisses-2/

FOCUS-Spezial „Anwälte 2022″
Bettina Rütz zählt zu den Top-Anwälten Deutschlands“
Bettina Rütz hat jetzt zum vierten mal in Folge die begehrte Auszeichnung FOCUS TOP- Anwalt
2019, 2020, 2021 und 2022 erhalten.

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